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§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen(1) Erfindungen
von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie
Erfindungen sein.
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder 1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten. |