![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Artikel 4 Übergangsvorschriften(1) Für
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen
ehrenamtlichen Richter verbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und
der bisherigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1
und des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
(2) Für die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen
Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18 nur, wenn eine Entscheidung noch nicht
verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch
nicht zur Geschäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die
Verfahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:
|