§ 6 Vorzeitige
Altersleistung
Einem Arbeitnehmer,
der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung
des 65. Lebensjahres als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen
nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt
die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder
wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene
Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung
der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem
Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.