§ 30 Erstmalige
Beitrags- und Leistungspflicht bei Insolvenzsicherung
Ein Anspruch gegen
den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn
der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten
ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt
geltend gemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit
dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.