§ 6 gilt für
die Fälle, in denen das Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung
bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Anspruch genommen worden
ist, mit der Maßgabe, daß die Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung vom Inkrafttreten des Gesetzes an zu gewähren sind.