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§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung(1) Werden einem
Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche
Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung
der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber
oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger
erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm
zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar
über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) oder wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). |