AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

Arbeitslosenhilfe-Verordnung - AlhiV 2002

in der Fassung vom 23. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2003

Auf Grund des § 206 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 21 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), Artikel 65 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 4 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und Artikel 31 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Zu berücksichtigendes Vermögen
§ 2 Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
§ 3 Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge
§ 4 Übergangsvorschriften
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

§ 6 Verwertung von Vermögen
§ 7 Ausnahmen von der Verwertung
§ 8 Verkehrswert
§ 9 Dauer der Berücksichtigung
§ 10 Vermutung für die Bestreitung des Lebensunterhalts
§ 11 Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
§ 11a Pauschbetrag
§ 12 Regelungen in sonstigen Rechtsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von ComputerBild und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Arbeitsrecht  | Nach Oben