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§ 2 Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
Außer den in § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen gelten nicht als Einkommen:
1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen,
2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen,

3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre,

4. nicht steuerpflichtige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die aus sittlichen oder sonstigen Gründen an besonders verdiente Personen oder Künstler oder deren Hinterbliebene wegen Bedürftigkeit gewährt werden,

5. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,

6. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,

7. die Übergangsbeihilfe nach

a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April 1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S. 165),

b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezember 1995 (BAnz. S. 12951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (BAnz. S. 13069),

c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 27. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 419);

hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Unternehmen von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,

8. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe gemäß Artikel IX Absatz 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin.

Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für

a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versorgungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Zuerkennung nicht das volle Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet,

b) Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.