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§ 12 Regelungen in sonstigen Rechtsvorschriften
Vorschriften, nach denen andere als die in § 138 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes und in § 11 genannten Einnahmen nicht als Einkommen im Sinne des § 138 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gelten oder nicht zu berücksichtigen sind, bleiben unberührt.