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§ 11a Pauschbetrag

Von den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als Pauschbetrag nach § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes 25 vom Hundert des Betrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes abzusetzen.
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