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§ 11 Einnahmen, die nicht als Einkommen geltenAußer
den in § 138 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Einnahmen
gelten nicht als Einkommen
1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, 2. die Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages,
der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit
als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde;
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und die Bergmannrente des Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 136 des Arbeitsförderungsgesetzes und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre, 4. Einnahmen, soweit mit ihnen unabwendbare Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestritten werden und soweit hierfür keine Leistungen Dritter gewährt werden, 5. Einnahmen eines Angehörigen des Arbeitslosen, soweit der Angehörige damit die fälligen Kosten seiner Schul- oder Berufsausbildung bestreitet, 6. die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere solche, die wegen Bedürftigkeit an besonders verdiente Personen oder Künstler oder deren Hinterbliebene gewährt werden, 7. nicht-steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, 8. die Übergangsbeihilfe nach a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 26. April 1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S. 165), b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 18. Dezember 1995 (BAnz. S. 12951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (BAnz. S. 13069), c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951); hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Unternehmen von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen. Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versorgungen wegen verminderte Erwerbsfähigkeit, deren Zuerkennung nicht das volle Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet, b) Übergangsrenten, Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. |