(1) Eine Verletzung
des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche
Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher
Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche
Behandlung
1. der Vermeidung
von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken
vergleichbarer Art dient,
2. dem Bedürfnis nach
Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung
trägt,
3. besondere Vorteile gewährt
und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines
Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit
oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen
zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie
der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion
zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses
gerechtfertigt ist.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung
wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien
oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei
einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen
Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im
Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen
Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine
unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung, eine
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle
des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer
versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung
statistischer Erhebungen.