Ein Arbeitnehmer,
der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war, kann
eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung
der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen
Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht
auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach
§ 1 Abs. 3 in bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.