§ 6 (Ausschluß
von Ausschreibungen)
Von der
Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten
Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die
wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das gleiche
gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn
im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel
an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die
Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen
Behörden dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte geben. Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit
beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige
Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
5 Abs. 1 oder 2 an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als
drei Monate sein dürfen.