§1a (Generalunternehmerhaftung
/ Haftung des gewerblichen Auftraggebers)
Ein Unternehmer,
der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne
des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, haftet
für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers
oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten
Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur
Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2a, 3 Satz 2 und 3 oder Abs. 3a
Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet
hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfaßt nur den Betrag,
der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen
Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).