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Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG

vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002)

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 Verbot der Diskriminierung
§ 5 Benachteiligungsverbot

Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit

§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 10 Aus- und Weiterbildung
§ 11 Kündigungsverbot
§ 12 Arbeit auf Abruf
§ 13 Arbeitsplatzteilung

Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge

§ 14 Zulässigkeit der Befristung
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
§ 19 Aus- und Weiterbildung
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Vierter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

§ 22 Abweichende Vereinbarungen
§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen