Der Arbeitgeber
hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach
einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt
hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher
Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende
betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer entgegenstehen.