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§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers(1) Teilzeitbeschäftigt
ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer
ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so
ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige
Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums
unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des
Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen
oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in
allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig
üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt. |