Der Arbeitgeber
hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer
an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung
der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können,
es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche
anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.