§ 17 Anrufung
des Arbeitsgerichts
Will der
Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages
rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten
Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht
beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes
gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten
Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen
Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund
der Befristung beendet sei.