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§ 13 Arbeitsplatzteilung(1) Arbeitgeber
und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich
die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist
einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen
Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall
zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag
bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht
und diese im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. (4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren. |