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§ 11 KündigungsverbotDie Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers,
von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt
zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
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