Der Arbeitgeber
hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen
Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass
dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche
anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.