§ 9 Erschleichen
von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen
Wer eine in §
8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c bezeichnete Handlung begeht und dadurch
bewirkt, dass ihm eine Leistung nach einem dort genannten Gesetz zu Unrecht
gewährt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafgesetzbuches
mit Strafe bedroht ist.