(1) Die Behörden
der Zollverwaltung prüfen ob
- die sich aus den Dienst- oder
Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
- auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen
Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder
wurden,
- die Angaben des Arbeitgebers,
die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
- Ausländer nicht entgegen
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs.
3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen
als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt
werden oder wurden und
- Arbeitsbedingungen nach Maßgabe
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingehalten werden oder wurden.
Die Prüfung der Erfüllung
steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen
Landesfinanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur
Mitwirkung am Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt.
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Erfüllung ihrer
Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3
Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den
sich aus deren Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten
nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammenarbeit werden von
den obersten Finazbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen
Einvernehmen geregelt.
(1a) Die nach Landesrecht
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem
Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
- der Verpflichtung zur Anzeige
vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§
14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte
(§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
- ein zulassungspflichtiges Handwerk
als stehendes Gewerbe selbständig betrieben wird und die Eintragung
in die Handwerksrolle vorliegt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung
werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
- den Finanzbehörden,
- der Bundesagentur für Arbeit,
- den Einzugsstellen (§ 28i
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- den Trägern der Rentenversicherung,
- den Trägern der Unfallversicherung,
- den Trägern der Sozialhilfe,
- den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zuständigen Behörden,
- den in § 71 Abs. 1 bis
3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- den für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden,
- den Polizeivollzugsbehörden
der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und
- den nach Landesrecht für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden.
Die Aufgaben dieser Behörden
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen
können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Behörden
verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit
bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden
Behörden werden nicht erstattet.