(1) Daten in der
zentralen Datenbank sind spätestens zu löschen
- wenn seit dem Abschluss der
letzten von den Behörden der Zollverwaltung vorgenommenen Verfahrenshandlung
ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein Bußgeldver fahren eingeleitet
oder die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
- sofern ein Bußgeldverfahren
eingeleitet oder die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, fünf
Jahre nach dem Zeitpunkt der Einleitung oder der Abgabe.
(2) Wird den Behörden der
Zollverwaltung bekannt, dass eine Person, über die Daten nach §
16 Abs. 2 gespeichert wurden, wegen der betreffenden Tat rechtskräftig
freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar
abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist,
teilen sie dies dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
mit. Die betroffenen Daten sind zwei Jahre nach der Erledigung des Strafverfahrens
zu löschen.
(3) § 84 Abs. 3 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.