1) Zweck des Gesetzes
ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet,
wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt
und dabei
1. als Arbeitgeber,
Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich
auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger
seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen
Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von
Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht
erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst-
oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige
vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§
14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte
(§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst-
oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe
selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
(§ 1 der Handwerksordnung).
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung
für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen,
die
1. von Angehörigen
im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe
oder
4. im Wege der Selbsthilfe
im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder
als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
erbracht werden. Als nicht nachhaltig
auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.