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Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV

Vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) Auf Grund des § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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