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§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers(1) Stellt
das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag
des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber
zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung
hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe
vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer
und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz
stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. |