§ 4 Anrufung
des Arbeitsgerichts
Will ein
Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt
oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim
Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des §
2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt
(§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen.
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft
die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der
Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.