§ 21
Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
Für
Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen,
ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach §
18 Abs. 1 und 2. Das zuständige Bundesministerium kann zwei Vertreter
mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach
§ 17 sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.