§ 2 Änderungskündigung
Kündigt
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer
im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses
Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen
nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3
Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von
drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.