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§ 1 a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung(1) Kündigt
der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach §
1 Absatz 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist
des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer
mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der
Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung
voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse
gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist
die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. |