§ 16
Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stellt
das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15
Abs. 1 bis 3 genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen
ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach
Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber
die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden
die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.