§ 12
Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers; Auflösung des alten
Arbeitsverhältnisses
Besteht
nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist
jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen,
so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung
gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf
zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der
Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer
von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst
nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts
in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende
Anwendung.