§ 11
Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
(1) Als
Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
Besteht nach der
Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß
sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für
die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
1. was
er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte
verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte,
eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen
Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung,
der Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt
worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten,
die sie geleistet hat.