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§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen(1) Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam,
wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
und der Betriebsrat
oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige
Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung
innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
schriftlich widersprochen hat,
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechtsa. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, 1. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechtsa. die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. |