(1) Der Arbeitgeber
hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1. vor einem vor
9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über
18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag
mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten,
einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit
einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden
an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen
bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden
angerechnet
1. Berufsschultage
nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach
Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im übrigen die Unterrichtszeit
einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf
durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.