Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen. dürfen1. im Berufsausbildungsverhältnis,beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechend Anwendung.2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich