§ 60
Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung
einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.