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§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen(1) Die Aufsichtsbehörde
kann auf Antrag bewilligen, daß
gestaltend mitwirken und an
den erforderliche Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt
werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen
Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten
und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, (2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn 1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt 1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind beschäftigt werden darf,(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides beschäftigen. |