(1) Ordnungswidrig
handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt,
2. entgegen § 11 Abs.
3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
3. entgegen § 29 einen
Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
unterweist,
4. entgegen § 33 Abs.
2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung auffordert,
5. entgegen § 41 die
ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder
aushändigt,
6. entgegen § 43 Satz
1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,
7. entgegen § 47 einen
Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
nicht auslegt oder aushängt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit
und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,
9. entgegen § 49 ein
Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenenWeise führt,
10. entgegen § 50 Abs.
1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse
oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs.
2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig
aufbewahrt,
11. entgegen § 51 Abs.
2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,
12. entgegen § 54 Abs.
3 einen Aushang nicht anbringt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt
auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3)
nach § 5 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.