Arbeitgeber haben
Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe
des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu
führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei
ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns
dieser Beschäftigung, enthalten ist.