(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,1. dem staatlichen Gewerbearzt,auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren.