(1) Der Arzt hat
dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
1. das wesentliche
Ergebnis der Untersuchung,
2. die Arbeiten, durch deren
Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen
für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit
dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentlichen
Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
(2) Der Arzt hat eine für
den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß
die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken,
durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält.