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§ 29 Unterweisung über Gefahren(1) Der Arbeitgeber
hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher
Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die
Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen
oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie
mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über
die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung
erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. (3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften. |