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§ 28 a Beurteilung der ArbeitsbedingungenVor Beginn der Beschäftigung
Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen
hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen
Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes.
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