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§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit(1) Der Arbeitgeber
hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich
der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung
die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer
Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung
der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewußtsein,
die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen
und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
zu beachten.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind. |