(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,freizustellen.2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.