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§ 1  Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1. in der Berufsausbildung,

2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a. aus Gefälligkeit,

b. auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

c. in Einrichtungen der Jugendhilfe,

d. in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,

2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
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