(1) Dieses Gesetz
gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre
alt sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder
Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen,
die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich
sind,
4. in einem der Berufsausbildung
ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.für geringfügige
Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a. aus Gefälligkeit,
b. auf Grund familienrechtlicher
Vorschriften,
c. in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d. in Einrichtungen zur Eingliederung
Behinderter erbracht werden,
2. für die Beschäftigung
durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.