(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,1. in der Berufsausbildung,(2) Dieses Gesetz gilt nicht2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlicha. aus Gefälligkeit,2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.b. auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c. in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d. in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,